Teilprivatisierung der Deutschen Bahn nach Aussagen von Experten mit der Verfassung vereinbar
Die Deutsche Bahn AG begrüßt die fundierte Diskussion zur Teilprivatisierung des Unternehmens im Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestages. Nach den Stellungnahmen zur heutigen Anhörung ist der Weg für den weiteren Gang der Gesetzgebung frei: „Die Verfassungskonformität zur Teilprivatisierung der Bahn wird sichergestellt werden können. Vor dem Hintergrund aller Stellungnahmen treten die in den letzten Tagen von interessierter Seite vereinzelt verbreiteten Einwände in den Hintergrund. Die Deutsche Bahn geht davon aus, dass der Gesetzgebungsprozess zur Teilprivatisierung des Unternehmens zügig weitergeführt und der hierfür gesehene Zeitplan eingehalten wird“, erklärte Dr. Otto Wiesheu, Vorstand für Wirtschaft und Politik der DB.
Die Aussagen der Experten vor dem Verkehrsausschuss stützen die Einschätzung des Unternehmens hinsichtlich der Verfassungskonformität des Gesetzentwurfes zur Privatisierung der Bahn in zentralen Punkten:
Dabei steht der Infrastrukturauftrag des Bundes für alle Sachverständigen im Mittelpunkt der Betrachtungen. Prof. Michael Fehling von der Bucerius Law School in Hamburg stellt in seinem Gutachten fest: „Konkretere Anforderungen an die genaue Ausgestaltung der Einflusskanäle des Bundes enthält die Verfassung nicht. In der Summe müssen die Steuerungsmöglichkeiten des Bundes jedoch ausreichen, um seinen Infrastrukturgewährleistungsauftrag erfüllen zu können.“ Prof. Hubertus Gersdorf von der Universität Rostock erläutert in seiner Stellungnahme, dass dies im Entwurf des Privatisierungsgesetzes eindeutig der Fall sei. Auch Fehling bestätigt die grundsätzliche Vereinbarkeit mit der Verfassung. Er sieht aber ebenso wie der Regensburger Prof. Robert Uerpmann-Wittzack in diesem Punkt noch Klärungsbedarf.
Bereits im Vorfeld der heutigen Anhörung waren der Verfassungsrechtler Prof. Rupert Scholz ebenso wie der Heidelberger Gesellschaftsrechtler Prof. Peter Hommelhoff zu dem Ergebnis gekommen, der Gesetzentwurf sei in jeder Hinsicht verfassungsgemäß. Scholz: „Er erfüllt alle Voraussetzungen des Grundgesetzartikels 87e – von der Privatwirtschaftlichkeit der Eisenbahnunternehmen bis zur Wahrung des Infrastrukturauftrags.“
Prof. Detlef Kleindiek von der Universität Bielefeld würdigt die geplante Teilprivatisierung aus bilanzrechtlicher Sicht. Er hegt Zweifel an der Bilanzierungsfähigkeit der Infrastruktur auf Basis des vorliegenden Entwurfs. Dem widerspricht der Steuerrechtler Prof. Rainer Hüttemann von der Universität Bonn. Er stellt fest, die Bilanzierungsfähigkeit sei unter den Regelungen des Gesetzentwurfs grundsätzlich gegeben: „Die Anteile an den Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind im Jahresabschluss der DB AG auszuweisen.“
Einige Experten überraschen damit, dass ihre Forderungen hinter die heute bereits bestehende Aufteilung zwischen staatlicher und unternehmerischer Verantwortung und damit hinter die Grundprinzipien der Bahnreform von 1993 zurücktreten. So verlangt der Tübinger Prof. Ferdinand Kirchhoff Eingriffsrechte des Bundes in das operative Geschäft des Unternehmens, ähnlich wie der Prof. Georg Hermes aus Frankfurt am Main. Dazu sagte Hommelhoff: „Diese Forderung läuft auf eine verfassungswidrige Rückkehr zur Staatsbahn hinaus.“