Reisepreisanzahlungen von 25 % und 30 % sowie Restpreisfälligkeit 40 Tage vor Reiseantritt sind unzulässig. Auch Stornopauschalen zwischen 25 und 80 % bzw. 40 und 90 % des Reisepreises sind unwirksam. Urteil weist Reisekonzern Thomas Cook in die Schranken.
Reisepreisanzahlungen von 25 und 30 Prozent sowie Restpreisfälligkeit 40 Tage vor Reiseantritt sind unzulässig. Auch Stornopauschalen zwischen 25 und 80 Prozent bzw. 40 und 90 Prozent des Reisepreises sind unwirksam. Urteil weist Reisekonzern Thomas Cook in die Schranken.
Wer mit seiner Urlaubsreise wegen Mängeln nicht zufrieden ist und vom Veranstalter Geld zurück haben will, muss trifftige Gründe vorweisen können. Pauschale Aussagen wie „katastrophale hygienische Zustände“ reichen nicht aus. Beweissicherung ist wichtig beim Gang vors Gericht.
I. Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 26. Juni 2008 einem Importeur eines chinesischen SUV- Fahrzeugs untersagt, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Fahrzeuge mit einem bestimmten Aussehen anzubieten.
In seinem Urteil vom 17. Oktober 2007 hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Schutz der Gebrauchtwagenkäufer vor dem Verlust von Garantieansprüchen gestärkt. Der ADAC sieht diese Entscheidung als erfreulichen Fortschritt für die Verbraucher an. Nach Ansicht der Verbraucherschutzanwälte des Clubs ist das Urteil allerdings nicht nur auf Gebrauchtwagen anzuwenden.