Wenn ein Gebrauchtwagenhändler eine falsche Motorlaufleistung im Kaufvertrag angibt, kann der Käufer des Wagens nach Informationen des ADAC vom Kaufvertrag zurücktreten. Lediglich eine Abweichung von zwei bis drei Prozent der tatsächlichen Kilometerzahl des Fahrzeugs ist tolerabel.
Der Verwaltungsratspräsident der Schweizerischen Bundesbahnen SBB, Thierry Lalive d’Epinay, hat dem Bundesrat mitgeteilt, er werde Ende 2008 von seinem Amt zurücktreten.