I. Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 26. Juni 2008 einem Importeur eines chinesischen SUV- Fahrzeugs untersagt, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Fahrzeuge mit einem bestimmten Aussehen anzubieten.
Die Kammer stellte fest, dass das Aussehen des chinesischen Geländewagens Shuanghuan CEO, eine Kopie des X5 von BMW darstelle. Die Richter begründeten Ihre Ansicht mit marken- und geschmacksmusterrechtlichen Ansprüchen des bayerischen Autoherstellers. Zudem stellte die Kammer die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz fest, und verurteilte die Beklagten zur Auskunftserteilung. Darüber hinaus ordnete die Kammer an, dass die Beklagten alle Fahrzeuge mit einem bestimmten Aussehen, die noch im Besitz oder Eigentum der Beklagten stehen, vernichten müssten.
II. Das Urteil, dass bislang noch nicht rechtskräftig ist, kann nicht nur bedeutende Auswirkungen für den Importeur des chinesischen CEO haben, sondern Signalfunktion für andere europäische Hersteller von Gütern und Waren haben, die unter den – teils doch sehr offensichtlichen – Plagiaten aus Asien leiden. Aufsehen wird dieser Prozess zudem deswegen haben, da der Importeur verurteilt worden ist, sämtliche Fahrzeuge, die auf dem hiesigen Markt sind, zu vernichten und über den bisherigen Verkauf des Fahrzeugs Auskunft zu erteilen.
III. Der Vernichtungsanspruch, der neben dem Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzanspruch treten kann, richtet sich einerseits gegen rechtsverletzende Gegenstände selbst und andererseits auf die Vorrichtung zu Ihrer Herstellung. Dem Vernichtungsanspruch kommt vor allem im sog. einstweiligen Rechtsschutz besondere Bedeutung zu, da hier als einstweilige Maßnahme die Beschlagnahme der Ware oder des Produktes zum Zwecke der vorläufigen Sicherung des späteren Vernichtungsanspruchs verlangt werden kann.
Ob die Ansprüche des Inhabers aus dem Markenrecht (z.B. aufgrund einer Formmarke) hergeleitet werden, oder aufgrund eines eingetragenen Geschmacksmusters spielt insoweit keine Rolle. Auch der Umstand, dass der eigentliche Hersteller im Ausland ansässig ist, erschwert die Rechtsdurchsetzung nicht. Grenzüberschreitende Verletzungsfälle werfen keine rechtlichen Besonderheiten auf. Es stellt sich nur die Frage, ob man den Hersteller am Sitzort, oder den Vertreiber am Verletzungsort (d.h. den hiesigen inländischen Importeur) verfolgt. Denkbar ist jedenfalls auch eine gemeinsame Verfolgung gem. Art. 6 Abs. 1 EuGVVO.