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Flip-Flops und andere Moden: Sommerschuhe und Autofahren

06 Jun 2008 [14:23h]    

Flip-Flops und andere Moden: Sommerschuhe und Autofahren

Flip-Flops und andere Moden: Sommerschuhe und Autofahren





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Es ist wieder soweit: Die Temperaturen steigen, die Kleidung wird entsprechend luftiger – auch das Schuhwerk. Die warme Jahreszeit hat ihre eigenen Themen. „Zahlt die Autoversicherung, wenn der Fahrer oder die Fahrerin Flip-Flops trug?“ – heißt die Frage, die alljährlich von Juni bis August dutzendweise von den Versicherern auf Anfrage geklärt werden muss.

Seit die aufgepeppten Badelatschen wieder in Mode sind, hält sich das Gerücht: Passiert ein Unfall mit Flip-Flops an den Füßen des Fahrers, verweigere die Kfz-Versicherung die Leistung. Das ist falsch! Die Leistung der Kfz-Versicherung ist nicht abhängig vom Schuhwerk. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahlt den Schaden des Unfallopfers natürlich immer – egal ob der Verursacher Flip-Flops, High Heels oder Knobelbecher trug.

Auch die Vollkaskoversicherung für den Schaden am eigenen Fahrzeug wird ihre Leistung wohl kaum vom Schuhwerk abhängig machen. Sie kann unter Umständen dann die Leistung zumindest teilweise verweigern, wenn grobe Fahrlässigkeit Ursache des Schadens war. Grob fahrlässig ist, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und selbst das nicht beachtet wird, was jedem mit gesundem Menschenverstand klar sein müsste. Auch, wenn im Einzelfall die Abgrenzung gegen einfache Fahrlässigkeit sehr schwierig sein kann: Allein das Tragen bestimmter Schuhe beim Autofahren bedeutet wohl kaum ein so schwerwiegendes außer Acht lassen der üblichen Sorgfalt.

Die Pflichten der Autofahrer regelt beispielsweise § 23 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO): „Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich (…), dass das Fahrzeug (…) sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.“ Um die Frage, ob zur vorschriftsmäßigen Besetzung bestimmtes Schuhwerk gehört, wurde im Rahmen von Bußgeldverfahren bereits gestritten. Nicht verhandelt wurde, ob der Verzicht auf feste Schuhe eine grobe Fahrlässigkeit darstellt, die eine Leistungsverweigerung des Kfz-Versicherers rechtfertigt. Berufskraftfahrer sind allerdings gemäß der für sie geltenden Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften verpflichtet, beim Fahren festes, den Fuß umschließendes Schuhwerk zu tragen.

Doch auch private Autofahrer sollten im eigenen Interesse möglichst rutschsichere, feste Schuhe tragen, die auch bei harten Bremsmanövern sicheren Halt bieten. Unfälle und Verletzungen können so oftmals vermieden werden. Ein Pressefoto zum Thema „Flip-Flops“ steht im Internet unter www.gdv.de bereit.






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