Seit 1. Mai 2007 haben die Kunden des Nahverkehrs in Bayern ein einklagbares Recht auf finanzielle Entschädigung bei Verspätungen. Diese Regelung ist bei DB Regio Bayern und anderen sechs Eisenbahnverkehrsunternehmern gültig.
„Wir führten mit diesen Fahrgastrechten erstmals in Bayern einen Rechtsanspruch auf Entschädigung bei einer Zugverspätung ein. Damit haben wir die Attraktivität des Verkehrsmittels Bahn weiter erhöht“, berichtet Berthold Huber, Vorsitzender der Regionalleitung DB Regio Bayern.
Die Kunden in Bayern profitieren von den neuen Regelungen auf allen Direkt- und Umsteigeverbindungen im Schienenpersonennahverkehr außerhalb der Verbünde sowie bei Fahrten, die die Grenzen von Verbünden überschreiten. Hat ein Regionalzug am Zielbahnhof des Reisenden mehr als 60 Minuten Verspätung, erhält der Kunde eine Entschädigung in Höhe von 25 Prozent des Fahrkartenwertes. Bei mehr als 120 Minuten beträgt die Entschädigung 50 Prozent. Die Fahrkarten müssen einen Mindestwert von vier Euro aufweisen. Es werden mindestens zwei Euro erstattet.
Für Inhaber von Streckenzeitkarten oder einer Mobility BahnCard 100 beträgt die Entschädigung ab einer Verspätung von 60 Minuten pauschal drei Euro in der 1. Klasse sowie zwei Euro in der 2. Klasse.
Ausgeschlossen sind Schülerzeitkarten und relationslose Angebote wie das Bayern-Ticket und das Schönes-Wochenende-Ticket.
In den ersten zwei Monaten wurden rund 280 Gutscheinkarten ausgegeben. Die Kunden sind gut über ihre Rechte informiert. So kam es wiederholt vor, dass die Kundenbetreuer im Zug bei Verspätungen gefragt wurden: „Ist es schon so weit und bekomme ich meine Gutscheinkarte?“
Der Fahrgast erhält eine Gutscheinkarte im Zug, am Service Point oder im Reisezentrum. Nach Vorlage der Gutscheinkarte und der genutzten Fahrkarte im Reisezentrum bekommt der Kunde einen Gutschein, den er innerhalb von zwölf Monaten beim Kauf einer Fahrkarte einlösen kann. Die Gutscheinkarte ist auch im Internet abrufbar und kann zusammen mit der Fahrkarte an das RAN-Team Bayern geschickt werden. Der Reisende erhält dann von dort den Gutschein per Post.
Auch die Abwicklung von der Gutscheinkarte zum Gutschein ist den Kunden bekannt und stellt sich als problemlos dar. So gab es zum Thema Fahrgastrechte seit 1. Mai nur rund 130 Anfragen.