Nach Auffassung des ADAC bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bisher in Deutschland eingerichteten Umweltzonen. Werner Kaessmann, Generalsyndikus des ADAC: „Die ganzjährige Aussperrung von Fahrzeugen aus Teilen einer Stadt stellt eine unverhältnismäßige Maßnahme dar.
Vor allem deshalb, weil der Straßenverkehr nur zu einem kleinen Teil überhaupt an der Entstehung von Feinstaub beteiligt ist.“ Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der Feinstaubproblematik nach dem Verursacheranteil aller Emittenten getroffen werden. „Es ist nicht akzeptabel,“ so Kaessmann weiter, „dass der Verkehr trotz seines relativ geringen Beitrags an den Emissionen die weitreichendsten Einschränkungen erfährt. Ich bin deshalb zuversichtlich, dass der vom ADAC angestrengte Prozess in Berlin gegen die dortige Umweltzone erfolgreich sein wird.“
Die Einrichtung von Umweltzonen bedeutet für viele Bürger Einschnitte in ihre Mobilität und Eingriffe in ihr Eigentum, die einer Enteignung gleichkommen. Momentan sind in Deutschland sieben Millionen Fahrzeuge von den Fahrverboten betroffen. Auf einem Rechtsforum in München, zu dem der ADAC wichtige Vertreter aus Politik, Recht und Verwaltung eingeladen hat, wurden auch Fragen zur täglichen Umsetzungspraxis erörtert. Hier fordert der ADAC vor allem eine Vereinheitlichung der Regelungen. Es kann nicht sein, dass in Berlin andere Grundsätze für Ausnahmeregelungen gelten, als beispielsweise in Köln oder Stuttgart. Das schafft zusätzliche Rechtsunsicherheit.
Grundsätzlich begrüßt der ADAC jede Maßnahme, die dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt dient. Umweltzonen stellen aber einen Eingriff in die durch die Verfassung geschützten Grundrechte der Autofahrer dar. Deshalb möchte der ADAC sicherstellen, dass die mit den Umweltzonen verbundenen Eingriffe einer rechtsstaatlichen Überprüfung standhalten. Die zuständigen Behörden haben vor Errichtung einer Umweltzone zunächst ihre Überlegungen darauf zu konzentrieren, ob es nicht unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit andere Maßnahmen geben könnte; insbesondere solche, die auch andere Mitverursacher berücksichtigen.