Wer als Autofahrer trotz roter Ampel eine Kreuzung überquert, muss mit einem Fahrverbot rechnen. Das gilt auch dann, wenn er zunächst angehalten, dann aber das Signalbild falsch interpretiert hat, weil er von einem anderen Autofahrer abgelenkt wurde.
Im zugrunde liegenden Fall wollte ein ortskundiger Taxifahrer an einer Straßenkreuzung links abbiegen und hielt an, weil die für ihn geltende Ampel rot zeigte. An dieser Kreuzung gelten unterschiedliche Lichtsignale für Linksabbieger und Geradeausfahrer. Als neben ihm auf der zweiten Linksspur ein Streifenwagen hielt, wurde er nach eigenen Angaben irritiert. Dadurch verwechselte er die Lichtanlagen. Als der Geradeausverkehr grün bekam, beachtete er das andere Signal, obwohl auf der eigenen Spur die Rotlichtphase andauerte und fuhr los. Ein Amtsgericht hatte für das Verhalten des Taxifahrers Verständnis und verzichtete auf die Verhängung eines Fahrverbots. Auch deshalb, weil sich der Vorfall nachts bei wenig Verkehr ereignete.
Das Oberlandesgericht Bamberg verneinte dies jedoch (OLG Bamberg, Beschluss vom 24.07.2008, Az. 3 Ss OWi 1774/08; DAR 2008, 596; ADAJUR- Dok – Nr. 79930) und sprach ein Fahrverbot aus. Die Fahrweise des Taxifahrers sei in gleichem Maße gefährlich und eine Gefährdung für den geschützten Querverkehr und müsse deswegen auch mit Fahrverbot bestraft werden. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts unabhängig davon, ob eine Ablenkung vorliegt oder nicht. Für einen solchen Fall ist ein Fahrverbot die vorhergesehene Strafmaßnahme.
Ist das Signal „rot“ bereits länger als eine Sekunde bei Überqueren der Ampel sichtbar, so wird dies mit Fahrverbot geahndet. Durch Missachtung von roten Ampeln kommt es jedes Jahr zu zahlreichen Unfällen mit Toten und Verletzten. Deshalb ist dieses Verhalten kein Kavaliersdelikt und wird mit empfindlichen Sanktionen belegt.