Bis zur Volljährigkeit haben Kinder grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt durch ihre Eltern: Dieser setzt sich rein rechtlich aus dem so genannten Naturalunterhalt, also der Betreuung, Wohnung, Verpflegung und Kleidung sowie dem Barunterhalt zusammen.
Letzterer ist altersabhängig und, gestaffelt nach dem Einkommen der Eltern, in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Bei getrennt lebenden Eltern sorgt meistens ein Elternteil für die Betreuung, der andere leistet den finanziellen Beitrag.
Die finanzielle Unterstützung mindert sich bei Jugendlichen in Berufsausbildung, denn sie müssen sich einen Teil ihrer Ausbildungsvergütung auf den Unterhaltsanspruch anrechnen lassen.
Was ändert sich mit Volljährigkeit?
Mit dem 18. Geburtstag ändert sich die Lage, allerdings nur dann, wenn die Tochter oder der Sohn nicht mehr bei den Eltern leben. Solange sie noch in der allgemeinen Schulausbildung und im Elternhaus sind, gibt es denselben Unterhalt wie bei den 12-17-Jährigen. Ist das Kind tatsächlich ausgezogen und führt einen eigenen Haushalt, sieht die Situation anders aus: Anhaltspunkt ist wiederum die Düsseldorfer Tabelle, wonach dem Kind in diesem Fall in der Regel 640 Euro im Monat zustehen.
Unterhalt in der Ausbildung
Grundsätzlich müssen Eltern ihren Sprösslingen eine angemessene Berufsausbildung finanzieren und in dieser Zeit noch Unterhalt bezahlen. „Doch selbst in diesen Fällen lässt sich das Geld nicht einfach einfordern“, erklärt Regina Spieler, Rechtsexpertin der D.A.S, Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. „Die Eltern können nämlich bestimmen, wie sie den Unterhalt gewähren: Und das kann bedeuten, dass sie weiterhin auf einer gemeinsamen Wohnung bestehen und den finanziellen Anspruch in Form von Naturalunterhalt leisten.“ Normalerweise greifen die Eltern ihren Kindern bis zum Abschluss der Berufsausbildung unter die Arme, womit in der Regel eine Lehre bzw. ein durchschnittlich langes Studium abgedeckt ist. Bei einem Studium wird daher die so genannte Höchstförderungsdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (kurz: BAföG) zugrunde gelegt, die der Regelstudienzeit entspricht. Werden Lehrstelle oder Studienfach einmal gewechselt, bleibt der Anspruch weiter bestehen. Anders sieht es bei groben Verstößen gegen das so genannte Gegenseitigkeitsprinzip aus: Während auf der einen Seite die Eltern den Ausbildungsunterhalt leisten, muss das Kind seinerseits alles tun, um seine Ausbildung möglichst schnell und zielstrebig zu absolvieren. „In dem Zusammenhang“, so die D.A.S. Rechtsexpertin, „können die unterhaltspflichtigen Eltern auch Nachweise über den Fortgang der Ausbildung, z.B. in Form von Zeugnissen verlangen.“
Kurzfassung:
Ausbildungsunterhalt gegen Zeugnisnachweis?
Eine Hand wäscht die andere
Während minderjährige Kinder grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch ihren Eltern gegenüber haben, ist dies bei Kindern ab 18 Jahren nicht selbstverständlich: Nur diejenigen jungen Erwachsenen, die nach § 1602 Abs. 1 BGB nicht im Stande sind, sich selbst zu unterhalten, können den so genannten Barunterhalt einfordern und zwar von beiden Elternteilen gemeinsam. Dies ist etwa bei Kindern in Ausbildung oder Studium der Fall. Als Richtschnur für die Höhe des Unterhaltsbedarfs eines Studenten, der nicht mehr zuhause wohnt, gilt derzeit ein Betrag von 640,- Euro. Darauf können allerdings regelmäßige Einkommen, wie das Lehrlingsgehalt oder der Nebenjob, abzüglich des berufsbedingten Mehrbedarfs angerechnet werden. „Der Unterhaltsanspruch erstreckt sich auf die gesamte Dauer der Lehre bzw. eines durchschnittlich langen Studiums, woran auch ein Wechsel des Ausbildungsplatzes oder des Studienfachs nichts ändert“, weiß Regina Spieler, Rechtsexpertin der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Allerdings sollten sich die Kinder bemühen, ihre Ausbildungszeit möglichst schnell und zielstrebig hinter sich zu bringen, da andernfalls Kürzungen bis hin zum Wegfall des Unterhalts drohen. Was viele nicht wissen: Zahlende Eltern können nicht nur Zeugnisse und Nachweise über den Fortgang der Lehre oder des Studiums verlangen. Sie dürfen auch bestimmen, in welcher Form sie Unterhalt leisten: Etwa weiterhin auf der gemeinsamen Wohnung bestehen und dem Sohn oder der Tochter Naturalunterhalt gewähren.