Der Fern- und Güterverkehr der Deutschen Bahn darf nicht bestreikt werden. Das hat heute Nacht das Arbeitsgericht Chemnitz per einstweiliger Verfügung entschieden. Dem Antrag auf Unterbindung des Streiks im Regional- und Stadtverkehr hat das Gericht nicht stattgegeben.
Bei Zuwiderhandlung droht der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro.
„Das Gericht hat im Grunde unsere Auffassung bestätigt und festgestellt, dass dieser Streik insgesamt unverhältnismäßig ist. Die Richter haben die Arbeitskampfmaßnahmen deutlich eingeschränkt“, sagte Werner Bayreuther, Hauptgeschäftsführer des Arbeitgeberverbandes der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V.
Ersatzfahrplan im Personenverkehr
Unabhängig von dem angedrohten Streik und der Gerichtsentscheidung bietet die Bahn ihren Kunden im Personenverkehr für Freitag einen reduzierten Fahrplan an. Die hohe Komplexität des Eisenbahnverkehrs erfordert für diesen Fahrplan eine Vorlaufzeit von mindestens 24 Stunden. Nur so lässt sich der Einsatz von zehntausenden Mitarbeitern sowie tausender Loks und Wagen in allen Regionen Deutschlands koordinieren. Deshalb kann der Ersatzfahrplan nur mit einem Vorlauf von 24 Stunden in Kraft gesetzt werden. Für Freitag, 5. Oktober, hatte die GDL einen Streik angekündigt, ohne jedoch deren Ausmaß zu benennen. Deshalb war die Deutsche Bahn im Interesse der Kunden bereits am Donnerstag gezwungen, über den Ersatzfahrplan für Freitag zu entscheiden.
Im Schienengüterverkehr wurde kein Ersatzfahrplan eingerichtet. Railion reagiert im Rahmen der Dispositionsmöglichkeiten auf Einschränkungen.